Wahlen in der Gemeinde Cavertitz
Wahlen 2024
Landtagswahl 2024:
Am Sonntag, dem 1. September 2024 wird die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag im Freistaat Sachsen durchgeführt.
An dieser Stelle halten wir Sie auf dem Laufenden mit aktuellen Informationen zur Wahl.
Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des 8. Sächsischen Landtag im Freistaat Sachsen
Wahlbekanntmachung
1. Am 1. September 2024 findet die
Wahl zum 8. Sächsischen Landtag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums | barrierefrei/nicht barrierefrei |
01 | Cavertitz | Sporthalle Cavertitz Treptitzer Str. 8 04758 Cavertitz | barrierefrei |
02 | Lampertswalde | Gemeinschaftsraum ehem. Grundschule Lampertswalde Sommerseite 7 04758 Cavertitz | barrierefrei |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.07.2024 bis 11.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Gemeinschaftsraum der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz zusammen.
3. Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und ihre oder seine Listenstimme in der Weise,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Schöna, 12.07.2024
| Gemeindeverwaltung
gez. Christiane Gürth Bürgermeisterin |
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Sächsichen Landtag am 01.09.2024
Bekanntmachung
der Gemeinde Cavertitz über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Sächsischen Landtag
am 1. September 2024
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Cavertitz
wird in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024
während der üblichen Öffnungszeiten in der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna,
Friedensstraße 4, 04758 Cavertitz für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 16.08.2024, spätestens am 16. August 2024 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 35 – Nordsachsen 3
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16. August 2024) versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde/Stadt gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 Landeswahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 Landeswahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 Landeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Gemeinde Cavertitz, Datenschutzbeauftragter, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz |
Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
Postanschrift: Landratsamt Nordsachsen, Kreiswahlleiter, Schloßstr. 27, 04860 Torgau |
Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung.
Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische(r) Datenschutz- und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden, E-Mail: ) richten.
Ort, Datum
Schöna, 12.07.2024 | Gemeindeverwaltung
gez. Christiane Gürth Bürgermeisterin |
Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024, werden im Freistaat Sachsen die regelmäßigen Kreistagswahlen, Stadtrats- bzw. Gemeinderatswahlen und die Ortschaftsratswahlen durchgeführt. Gleichzeitig findet an diesem Wahlsonntag in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.
Bekanntmachungen zur Kommunalwahl am 09.06.2024
Unterlagen zum Wahlvorschlagsverfahren
Die erforderlichen Unterlagen (ausfüllbare PDF-Dateien) für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde Cavertitz am 09. Juni 2024 können durch die Wahlvorschlagsträger bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Gabriele Kläber (034363/50412) per E-Mail unter: bzw. bei der stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Manuele Winkler (034363/50414) ebenfalls per E-Mail unter: abgefordert werden.
Des Weiteren können die Unterlagen auch nach vorheriger Terminvereinbarung direkt bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung, Friedensstraße 4 in 04758 Cavertitz von einem Vertreter des Trägers des Wahlvorschlages in Papierform abgeholt werden.
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen am 09. Juni 2024
Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europawahl und die Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der
Name der Gemeinde Cavertitz |
wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 – während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag | geschlossen |
| |||||||
Dienstag | von | 09.00 | bis | 12.00 | und von | 13.00 | bis | 18.00 | Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
| |||||||
Donnerstag | von | 09.00 | bis | 12.00 | und von | 13.00 | bis | 17.00 | Uhr |
Freitag | geschlossen |
in der
Ort der Einsichtnahme (Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.)
|
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
X | Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. | |
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde/Stadt bedient werden darf. |
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten,
spätestens am 24. Mai 2024 bis | Uhrzeit
12.00 | Uhr, bei der | ||
Gemeinde
Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz | ||||
Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch/Antrag kann schriftlich
Postadresse angeben
Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz |
oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Die Kommunalwahlen und die Europawahl finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.
Wer einen Wahlschein
für die Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
des Kreises/ | Name
Nordsachsen |
oder durch Briefwahl an dieser Wahl teilnehmen.
für die Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, des für sie bzw. ihn zuständigen Wahlkreises, oder durch Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein für die Europawahl erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
6. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten auf Antrag
6.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
6.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 24. Mai 2024 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024) entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.
7. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde/Stadt
Dienststelle, Gebäude und Zimmer
Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz |
mündlich aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich
Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz |
oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden.Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
Im Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) und unter Nr. 6.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen stellt, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
8. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten
einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlberechtigte erhalten für die Kommunalwahlen
einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die die bzw. der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat/
Stadtrat(wenn im Wahlschein angegeben),einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat bzw. zum Stadtbezirksbeirat (wenn im Wahlschein angegeben),
einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (wenn im Wahlschein angegeben),
Farbe
gelben | Stimmzettelumschlag, | |
| Farbe
orangen | Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück- |
zusenden ist,
und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für andere ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin bzw. der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
9. Wer durch Briefwahl wählt
legt ihn/sie für die Europawahl in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und für die Gemeinde-
rats-/Stadtratswahlenund gegebenenfalls die Ortschaftsrats-/Stadtbezirksbeiratswahlund die Kreistags-
wahl in den | Farbe
roten | Stimmzettelumschlag und verschließt diese, |
unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine in die amtlichen Wahlbriefumschläge (Europawahl: roter Wahlbriefumschlag,
Kommunalwahlen: | Farbe
orangen | Wahlbriefumschlag) und |
sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.
Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert;
der | Farbe
orange | Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- |
land von
als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.
10. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
10.1
Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der/dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der/des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
10.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.
10.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Postanschrift Gemeinde Cavertitz, Datenschutzbeauftragter, Friedensstr. 4, 04758 Cavertitz |
10.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger/in der personenbezogenen Daten für die Europawahl die Kreiswahlleiterin/der Kreiswahlleiter
Postanschrift Landratsamt Nordsachsen, Kreiswahlleiter, Schlossstr. 27, 04860 Torgau |
für die Kommunalwahlen das Landratsamt
Standort und Postanschrift Landratsamt Nordsachsen, Schlossstr. 27, 04860 Torgau |
als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
10.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
10.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 10.5).
10.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: ) richten.
Ort, Datum
Schöna, 12.04.2024 | Unterschrift
gez. Christiane Gürth, Bürgermeisterin |
Ihr Text
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl am Sonntag, dem 09. Juni 2024
Öffentliche Bekanntmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge für die
Gemeinderatswahl am Sonntag, dem 09. Juni 2024 | ||
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für den Wahlkreis |
Cavertitz
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Lfd. Nr. des Wahl-vorschlags 1 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort)
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
| |||
Lfd. Bewerber-nummer | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts-jahr | Anschrift |
1 | Gründel, Mathias | Rentner | 1954 | Straße der Einheit 1, 04758 Cavertitz OT Bucha |
2 | Miene, Mathias | Beamter | 1975 | Sommerseite 2, 04758 Cavertitz OT Lampertswalde |
3 | Schmiele, Anja | Mechanikerin | 1985 | Neue Straße 24, 04758 Cavertitz OT Olganitz |
4 | Krauspe, Michael | Landmaschinen-mechaniker | 1972 | Sommerseite 80, 04758 Cavertitz OT Lampertswalde |
5 | Wiedermann, Monika | Angestellte | 1960 | Winterseite 23a, 04758 Cavertitz OT Lampertswalde |
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Lfd. Nr. des Wahl-vorschlags 2 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort)
VÖG Treptitz e.V. (VÖG)
| |||
Lfd. Bewerber-nummer | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts-jahr | Anschrift |
1 | Hesse, Hans-Günther | Landmaschinen- verkäufer | 1960 | 04758 Cavertitz OT Treptitz |
2 | Hühnlein, Martin | Landwirt | 1974 | 04758 Cavertitz OT Treptitz
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3 | Leonhardt, Marie | Berufsschullehrerin | 1993 | 04758 Cavertitz OT Bucha
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4 | Taube, Danny | selbständig | 1980 | 04758 Cavertitz OT Bucha
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5 | Zocher, Carlo
| selbständig | 1987 | 04758 Cavertitz OT Sörnewitz |
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Lfd. Nr. des Wahl-vorschlags 3 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
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Lfd. Bewerber-nummer | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts-jahr | Anschrift |
1 | Dr. Steinmann, Frank | Rentner | 1946 | 04758 Cavertitz OT Lampertswalde
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2 | Röder, Mario | Sachbearbeiter | 1965 | 04758 Cavertitz OT Schirmenitz
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3 | Stübke, Stefanie | Busfahrerin | 1978 | 04758 Cavertitz OT Lampertswalde
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Lfd. Nr. des Wahl-vorschlags 4 | Bezeichnung des Wahlvorschlags (Partei/Wählervereinigung und (wenn vorhanden) Kurzbezeichnung/Kennwort)
DIE LINKE
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Lfd. Bewerber-nummer | Familienname, Vornamen | Beruf oder Stand | Geburts-jahr | Anschrift |
1 | Grunert, Lutz | selbständig | 1965 | 04758 Cavertitz
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Cavertitz, 11.04.2024
| gez. Christiane Gürth Bürgermeisterin |
Bekanntmachung der Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl am 09.06.2024
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Cavertitz
über das Wahlergebnis der
Gemeinderatswahl am 09.06.2024
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung
am 11.06.2024
das Wahlergebnis in der Gemeinde Cavertitz ermittelt:
1. Zahl der Wahlberechtigten 1750
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 1281
3. Zahl der ungültigen Stimmzettel 42
4. Zahl der gültigen Stimmzettel 1239
5. Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen 3567
6. Gesamtstimmenzahlen und Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge sowie die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen:
Lfd Nr.
| Partei/Wählervereinigung | Gesamtstimmen-zahl der Stimmen im Wahlgebiet | Anzahl der Sitze |
1 | Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU |
1319 |
4
|
2 | VÖG Treptitz e.V. – VÖG
| 1728 | 5 |
3 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD |
351
|
1
|
4 | DIE LINKE
| 169 | 1 |
Die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erzielten Stimmenzahlen, die gewählten Personen und die als Ersatzperson Gewählten sowie deren Reihenfolge sind in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Bekanntmachung enthalten.
Es bleibt 1 Sitz nach § 21 Abs. 3 KomWG unbesetzt.
Gegen die Wahl kann gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes Einspruch erhoben werden. Jeder Wahlberechtigte, jede Bewerberin, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde – Landratsamt Nordsachsen, Kommunalamt, Schloßstraße 27, 04860 Torgau - erhoben werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Ergebnis wurde in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Cavertitz am 11.06.2024 in Schöna festgestellt.
gez.
Schöna, 12.06.2024 Christiane Gürth
Bürgermeisterin
Anlage 1 zur Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 09.06.2024
Für den Wahlkreis der Gemeinde Cavertitz (Verhältniswahl)
Wahlvorschlag Nr. 1 Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU
Zahl der für die Bewerber des Wahlvorschlages der CDU insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 1319 Die nachfolgend unter Nr. 1 – 4 genannten Personen sind in oben genannte Vertretung gewählt.
Die nachfolgend unter Nr. 5 genannt Personen ist in oben genannte Vertretung als Ersatzperson gewählt.
lfd. Nr. | Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift (Hauptwohnung) | gültige Stimmen |
1 | Herr Miene, Mathias, Beamter | 362 |
2 | Frau Schmiele, Anja, Mechanikerin | 323 |
3 | Herr Gründel, Mathias, Rentner | 265 |
4 | Herr Krauspe, Michael, Landmaschinenmechaniker | 323 |
5 | Frau Wiedermann, Monika, Angestellte | 46 |
Anlage 2 zur Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 09.06.2024
Für den Wahlkreis der Gemeinde Cavertitz (Verhältniswahl)
Wahlvorschlag Nr. 2 VÖG Treptitz e.V. - VÖG
Zahl der für die Bewerber des Wahlvorschlages der VÖG insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 1728
Die nachfolgend unter Nr. 1 – 5 genannten Personen sind in oben genannte Vertretung gewählt.
lfd. Nr. | Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift (Hauptwohnung)
| gültige Stimmen |
1 | Herr Hühnlein, Martin, Landwirt | 950 |
2 | Herr Zocher, Carlo, selbständig | 328 |
3 | Herr Hesse, Hans-Günther, Landmaschinenverkäufer | 220 |
4 | Herr Taube, Danny, selbständig | 118 |
5 | Frau Leonhardt, Marie, Berufsschullehrerin | 112 |
Anlage 3 zur Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 09.06.2024
Für den Wahlkreis der Gemeinde Cavertitz (Verhältniswahl)
Wahlvorschlag Nr. 3 Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD
Zahl der für die Bewerber des Wahlvorschlages der SPD insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 351
Die nachfolgend unter Nr. 1 genannt Person ist in oben genannte Vertretung gewählt.
Die nachfolgend unter Nr. 2 bis 3 genannten Personen sind in oben genannte Vertretung als Ersatzperson gewählt.
lfd. Nr. | Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift (Hauptwohnung)
| gültige Stimmen |
1 | Herr Röder, Mario, Sachbearbeiter | 147 |
2 | Herr Dr. Steinmann, Frank, Rentner | 106 |
3 | Frau Stübke, Stefanie, Busfahrerin | 98 |
Anlage 4 zur Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Cavertitz am 09.06.2024
Für den Wahlkreis der Gemeinde Cavertitz (Verhältniswahl)
Wahlvorschlag Nr. 4 DIE LINKE
Zahl der für die Bewerber des Wahlvorschlages DIE LINKE insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 169
Die nachfolgend unter Nr. 1 genannten Person ist in oben genannte Vertretung gewählt.
Die nachfolgend unter Nr. – bis Nr. - genannten Personen sind in oben genannte Vertretung als Ersatzperson gewählt.
lfd. Nr. | Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift (Hauptwohnung)
| gültige Stimmen |
1 | Herr Grunert, Lutz, selbständig | 169 |
Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und gleichzeitig stattfindendene Kommunalwahlen am 09. Juni 2024
Öffentliche Wahlbekanntmachung der Gemeinde Cavertitz
für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen
(Kreistags- und Gemeinderatswahl)
1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 finden die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland,
die Kreistagswahl und
die Gemeinderatswahl
gleichzeitig (verbunden) – und in denselben Wahlräumen - statt.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Cavertitz ist in zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Die Wahlräume der zwei Wahlbezirke sind barrierefrei zu erreichen.
Der Briefwahlvorstand für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen tritt zur Zulassungsprüfung am 9. Juni 2024 um 16:00 Uhr und zur anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) in der Gemeinde Cavertitz, Verwaltungssitz Schöna, Friedensstraße 4, 04758 Cavertitz (barrierefrei) zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farben haben:
Wahl zum Europäischen Parlament weiß (weißlich),
Kreistagswahl rosa
Gemeinderatswahl gelb
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl ausgehändigt.
4. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament (weißer Stimmzettel) hat jeder Wähler eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
5. Bei der Wahl zum Gemeinderat (gelber Stimmzettel) sowie zum Kreistag (rosa Stimmzettel) hat jeder Wähler drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
1. die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) bestimmten Reihenfolge,
2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und bei der Kreistagswahl zudem die Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekannt gemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge.
Bei der Verhältniswahl können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
Der Wahlberechtigte kann seine Stimme Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).
Der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
6. Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann
bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Landkreises Nordsachsen und
bei den Kommunalwahlen durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes/Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes/Wahlkreises erfolgen.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss für die Wahl zum Europäischen Parlament einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und für die Kommunalwahlen die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief oder seine Wahlbriefe mit dem/den dazugehörigen Stimmzettel/n (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag/den Wahlbriefumschlägen angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief/die Wahlbriefe kann/können auch bei der angegebenen Gemeinde abgegeben werden.
9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung oder Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 StGB).
10.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Cavertitz, den 22.05.2024 gez. Gürth
Bürgermeisterin
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