Informationen zum kommunalen Winterdienst
Wir möchten Sie auf diesem Wege darüber informieren, dass mit Veränderungen/Einschränkungen im Winterdienst zu rechnen ist.
In der Gemeinde Cavertitz wurde der kommunale Winterdienst bisher so organisiert und ausgeführt, dass dieser in unseren 12 Ortsteilen winterdiensttechnisch einerseits über eigene Technik und Bauhofmitarbeiter, andererseits über zwei weitere, von der Gemeinde beauftragte Fremdfirmen mit deren Winterdiensttechnik abgearbeitet wurde.
Ein Dienstleister, welcher den Bereich Lampertswalde, Bucha und Zeuckritz mit Technik und per Handbetrieb betreute, erklärte der Gemeinde gegenüber vor dem Hintergrund seiner geplanten Betriebsaufgabe, fehlender Technik und somit nicht mehr rentablen Neuanschaffung, die Winterdienstleistung nicht mehr anbieten und ausführen zu können.
Daraufhin wird bereits seit Längerem nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. Eine mehrfach durchgeführte Ausschreibung der Leistung blieb vor dem Hintergrund der allgemein bekannten fehlenden Arbeitskräftekapazitäten möglicher Unternehmen sowie haushalterisch nicht darstellbaren Gesichtspunkten erfolglos.
Nach Abstimmung aller Beteiligten im kommunalen Winterdienst und den Gemeinderäten am 20.11.2023 wird, aufgrund der weggefallenen technischen Fremdleistungen, die Erforderlichkeit des Winterdienstes bei den verschiedenen Streckenabschnitten im Gemeindegebiet, deren Einteilung in Dringlichkeitsstufen neu bewertet, überarbeitet und umstrukturiert.
In 1. Priorität werden die öffentlichen Bushaltestellen in den Ortsteilen, der Weg zur Schule, der Schulhof Cavertitz sowie die Kindereinrichtungen in Cavertitz und Lampertswalde unter Beachtung einer effektiven Organisation der Leistungen bearbeitet. Die übrigen kommunalen Straßenabschnitte und Anliegerstraßen werden in der Folge nach Dringlichkeit und tatsächlicher Notwendigkeit bearbeitet. Die kommunalen Winterdienstarbeiten können in dieser Winterdienstperiode zudem durch die bisherige Firma durch Leistungen im Handbetrieb unterstützt werden.
Diese Entscheidung fällt unter Beachtung des § 9 Abs. 2 Sächsisches Straßengesetz, wonach der Straßenbaulastträger (das sind die Gemeinden bei kommunalen öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen) Winterdienst nach ihren Kräften ausführen sollen. Ein Rechtsanspruch auf Winterdienst besteht ausdrücklich nicht. Dennoch suchen wir weiterhin, nach Möglichkeiten den Winterdienst perspektivisch in gewohnter Weise umzusetzen.
Wir bitten Sie, sich auf die Gegebenheiten einzustellen und bedanken uns ausdrücklich für Ihr Verständnis.
Ihre Gemeindeverwaltung
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